S T A T U T E N des Vereines

Präambel die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen:   Night Monsters MRF - Motorradfreunde

2. Er hat seinen Sitz in  2380 Perchtoldsdorf  und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet „ Österreich

3. Zweck des Vereines  Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Einrichtung und hat die Aufgabe, die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, die Förderung und Pflege des Motorrades, sowohl des Fahrens im Einzelnen, als auch des Fahrens in der Gruppe und bei Veranstaltungen, nach Regeln der Straßenverkehrsordnung. Der Verein ist überparteilich, unpolitisch und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO. Er übt keine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit aus und ist eine reiner Amateur-Motor Sportverein/club.

Mittel zur Erreichung des Zweckes, als ideelle Mittel dienen:

a) Pflege des Motorrad Sports für alle Altersstufen ab 18

b) allgemeine körperliche Ertüchtigung,

c) Durchführung von Ausfahrten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,

d) Errichtung von Vereinslokalitäten,

e) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Motorsports dienenden Schriften,

f) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung.

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus Veranstaltungen,

c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln,

d) Einnahmen aus Werbung und Sponsoren,

e) Vermietung oder sonstige Überlassung von Motorrädern oder Teilen davon,

f) Abhaltung von Lehrgängen,

g) Führung einer Vereinskantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereins zugeführt wird,

h) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.

Arten der Mitgliedschaft -  Sie gliedern sich in:

1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen,

2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die welche Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderung unterstützen,

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können physische und juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

4. Vor Entstehung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig – diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als ein halbes Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt und gelten bis zur nächsten Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet. Den Mitgliedern ist es bei Ausschluss untersagt, Alkohol oder Drogen in welcher Form auch immer während Ausfahrten und Veranstaltungen auf denen eine Ausfahrt folgt zu konsumieren. Weiter ist es verpflichtend, sobald ein Mitglied auch wenn alleine mit den Clubfarben oder Kutten unterwegs ebenfalls auf Alkohol oder Drogen jeglicher Art zu verzichten.

Vereinsorgane - Organe des Vereines sind:

1. die Generalversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Rechnungsprüfer,

4. das Schiedsgericht.

Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet in jedem dritten Jahr, innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres, statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf:

a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer.

3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind vom Vorstand alle Mitglieder vier Wochen vor dem Termin, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen.

4. An die Generalversammlung gerichtete Anträge und Berufungen müssen mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Wahlvorschläge sind Anträge im Sinne dieses Absatzes.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zur festgesetzten Zeit mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird die Hälfte der Stimmberechtigten nicht erreicht, so ist nach Ablauf einer halben Stunde eine Generalversammlung am gleichen Ort und mit gleicher Tagesordnung abzuhalten, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, in dessen Verhinderung übernimmt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit,

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre, c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

e) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern,

f) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse,

g) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,

i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

Vorstand-Der Vorstand besteht aus:

1. dem Präsidenten,

2. dem Vizepräsidenten,

3. dem Kassier bzw. dessen Stellvertreter,

4. dem Schriftführer,

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit – bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

b) Vorbereitung der Generalversammlung,

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,

Erfüllung der Aufgaben im Sinne von– Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.       Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2.       Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle in allen seinen Obliegenheiten.

3.       Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4.       Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen, sowie der Schriftverkehr des Vereines.

5.       Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.

6.       Rechnungsprüfer

Von der Generalversammlung sind ein Rechnungsprüfer und eine Vertretung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für die Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Rechnungsprüfer

1.       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüferdürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist

2.       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3.       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Auflösung des Vereines

 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützig Motorsportliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.